02.06.2014: Das Bundesverwaltungsgericht verkündete Anfang des Jahres seine Springer-Entscheidung. Die Konsequenzen des Revisionsurteils sind weitreichend: Im Ergebnis ist eine Vielfaltskontrolle am Maßstab des § 26 Abs. 1, 2 RStV nur noch in Ausnahmefällen möglich. Dies beruht im Wesentlichen auf der Kombination der vom BVerwG angenommenen regelmäßigen Untergrenze von 20 Prozent Zuschaueranteil und dem Vorwegabzug des 5 Prozent-Bonus für Regional-und Drittfensterprogramme. Für Unternehmen, die einen Zuschaueranteil von 25 Prozent nicht erreichen, scheidet damit eine Konzentrationskontrolle in der Regel aus. Deshalb stellt sich die Frage, ob überhaupt noch eine verfassungsgemäße effektive Vielfaltsicherung möglich ist oder ob das Bundeskartellamt die medienrechtliche Konzentrationskontrolle de facto übernommen und die KEK in die Bedeutungslosigkeit verdrängt hat.
Montag, den 2. Juni 2014, 18.00 Uhr
im Atrium maximum in der Alten Mensa im Forum der JGU
Begrüßung
Professor Dr. Udo Fink
Mainz, stellvertretender Direktor des Mainzer Medieninstituts
Eingangsstatement
Professor Dr. Karl-E. Hain
Direktor des Instituts für Medienrecht und Kommunikationsrecht und Direktor des Instituts für Rundfunkrecht der Universität zu Köln
Podiumsdiskussion
Tabea Rößner, MdB
Medienpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen
Anette Kümmel
Senior Vice President, ProSiebenSat.1 Media AG
Professor Dr. Ralf Müller-Terpitz
Universität Mannheim, Mitglied der KEK
Moderation
Professor Dr. Mark D. Cole
Professor für das Recht der neuen Informationstechnologien, Medien- und Kommunikationsrecht der Universität Luxemburg
Kooperationspartner
Kontakt
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