09.05.2014: Ob der Mitgliedschaft der USA in einigen Menschenrechtspakten, bestehen doch Zweifel an der innerstaatlichen Wirkung der daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die ambivalente Haltung der USA lässt sich auch daran erkennen, dass sie zwar Mitglied der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) ist, sich de facto aber nicht oder nicht ausreichend am Inter-Amerikanischen Menschenrechssystem beteiligt. So sind die USA auch nicht Mitglied der Amerikanischen Menschenrechtskonvention. Diese Haltung steht den außenpolitischen Forderungen der USA gegenüber anderen Staaten wie Russland oder China gegenüber, von denen sie die Beachtung der Menschenrechte einfordert.
im RW 2 des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der JGU
Begrüßung und Moderation
Professor Dr. Udo Fink
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht und Internationales Wirtschaftsrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, stellvertretender Direktor des Mainzer Medieninstituts
Podiumsdiskussion
Professor Dr. Russell L. Weaver
Professor of Law and Distinguished University Scholar, Louis D. Brandeis School of Law, Louisville, USA
Dr. Ines Gillich
Akademische Rätin a.Z. am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht, Europarecht, internationales Wirtschaftsrecht der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Kooperationspartner
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